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Sie haben gewählt: Vorsorgevollmacht


  Wen betrifft dieses Thema?

  Viele denken, dass eine Vorsorgevollmacht nur etwas für alte und kranke Menschen ist.
  Aber auch junge Menschen können z.B. durch einen Sportunfall, einen Schlaganfall oder
  krankheitsbedingt - vielleicht auch nur vorrübergehend - zum Betreuungsfall werden, und die
  Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Auf mehr als eine halbe Million Menschen wird
  zur Zeit in Deutschland das seit 1992 geltende Betreuungsgesetzt angewandt.
  Das bedeutet konkret: Wenn jemand seine Angelegeheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst
  regeln kann, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, die muss nicht zwingend
  ein Angehöriger sein. Um Fremdbestimmung zu vermeiden, können Sie schon "in guten Tagen"
  selbst die gewünschte Person Ihres Vertrauens bestimmen. Auch Wünsche, z.B. eine Pflege-
  einrichtung betreffend, können in einer Verfügung für den Betreuungsfall festgelegt werden.


  Was ist eine Vorsorgevollmacht?

  Die gerichtliche Bestellung und Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht entfällt, wenn der
  Betroffene rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt hat. Seine Willenserklärung und seine
  rechtliche Vertretung wird dann unmittelbar wirksam. Sie können in dieser Vollmacht festlegen,
  wer Ihr gesetzlicher Vertreter werden soll (i.d.R. sind dies Familienangehörige),
  welche Vollmachten er haben bzw. nicht haben soll. So können sich die Befugnisse Ihrer
  Vertrauensperson z.B. auf finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten sowie den Bereich
  der täglichen Lebensführung erstrecken.

  Worauf sollten Sie achten?

  Hinweis l: Die Vorsorgeregelung bedarf der Schriftform, Datum und Unterschrift.
  Hinweis 2: Der Bevollmächtigte sollte Ihr volles und uneingeschränktes Vertrauen genießen.
  Hinweis 3: Die Vertrauensperson sollte über Ihre Wünsche informiert sein, ebenfalls unterschreiben
                   und eine Kopie der Vollmacht erhalten.
  Hinweis 4: Sprechen Sie mir Ihrer Bank oder Sparkasse: Diese verlangen oft eine notarielle
                   Beurkundung. Für die Postvollmacht wenden Sie sich an Ihr Postamt.
  Hinweis 5: Soll der Bevollmächtigte auch über Immobilien verfügen dürfen, ist eine notarielle
                   Beurkundung unerlässlich.
  Hinweis 6: Wenn Sie keinen Notar hinzuziehen, lassen Sie Ihr Dokument bezeugen, am besten von
                   einer Stempel- oder siegelführenden Stelle (Praxis, Behörde o.a.).
  Hinweis 7: Hinterlegung beim Amtsgericht, Arzt, Pfarrer, Interessenvereinigung ist möglich.
  Hinweis 8: Bei Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen sollte die Heimleitung zumindest eine
                   Kopie der Vorsorgevollmacht erhalten.


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